• PFOA jetzt in der REACh- und in der POP-Verordnung
  • Europaweites Verbot für PFOA seit 4. Juli 2020

Berlin, 6. Juli 2020 – Zum 4. Juli ist PFOA - Perfluoroctansäure, ihre Salze und ihre Vorläuferverbindungen - in der POP-Verordnung (Persistente Organische Schadstoffe) Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen und zugleich auch in der REACh-Verordnung (Annex XVII, Eintrag 68) in Kraft getreten. Der FBDi verweist darauf, dass damit für PFOA ab sofort beide Regelungen gelten, allerdings für betroffene (in beiden Verordnungen genannte) Anwendungen die unter der strengeren POP-Verordnung Auslaufdaten und Grenzwerte. Sie zielt darauf ab, einen als POP identifizierten Stoff per Verbot aus dem Stoffkreislauf komplett zu entfernen. Dies betrifft auch Regelungen zur Lagerhaltung. Die Löschung des Eintrages 68 in Anhang XVII der REACh ist derzeit in Diskussion, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Das europaweite Verbot regelt die Herstellung, Vermarktung, Verwendung, das Inverkehrbringen und den Import von PFOA als solches, aber auch in Produkten. Die Substanz ist für den Menschen lebertoxisch – die Aufnahme erfolgt durch die Luft, Staub, Nahrung oder verunreinigtes Trinkwasser – und schädigt die Fortpflanzung. Weil PFOA und ihre Vorläufersubstanzen den Oberflächen wasser-, öl- und schmutzabweisende Eigenschaften verleihen, haben sie sich in alle Umweltbereiche verteilt. Zudem ist PFOA extrem stabil und wird in der Umwelt nicht abgebaut, sodass es sich in Lebewesen anreichert.

Ab sofort gelten Grenzwerte von 0,025 mg/kg für PFOA und 1 mg/kg für PFOA Vorläufersubstanzen nach POP. Es gibt längere Übergangsfristen, davon sind für die Distribution nachfolgende Ausnahmen relevant:
- Die unter Ausnahme 5 benannten Anwendungen / Verwendungen / Produkte: Bis 04. Juli 2025
- Die unter Ausnahme 9 benannten Anwendungen / Verwendungen / Produkte: Bis 03. Dezember 2020

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