Bad Birnbach, 27. Oktober 2017 – Die Reform der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist seit 1. August 2017 in Kraft. Sie löst die Vorgängerversion von 2002 vollständig ab und bringt sie auf den neuesten Stand des Kreislaufwirtschaftsrechts. Als primäres Ziel soll sie eine höhere Recyclingquote erzielen und den Abfall, der verbrannt oder deponiert werden muss, verringern. Dies soll durch eine frühzeitige Trennung der stofflich verwertbaren Abfallfraktionen in möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess erreicht werden. Die Vorschriften gelten für Abfallerzeuger und -besitzer der in der neuen GewAbfV genannten Abfälle sowie für die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Die Verordnung regelt abgestufte Anforderungen an die Verwertung. Eine der wichtigsten Änderungen sind die umfangreichen Dokumentationspflichten über die Mengen und Entsorgungswege, die alle Gewerbe trifft. Mitglieder des FBDi können auf eine eigens für sie durch die Kanzlei für Umwelt- und Planungsrecht, Frankfurt, erstellte Zusammenfassung der GewAbfV zurückgreifen.
Hier eine Kurzfassung der für die Elektronik-Distribution relevanten Punkte:
(*) „Gewerbliche Siedlungsabfälle" oder auch „hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" sind Abfälle, die aus Industrie- und Gewerbebetrieben stammen und aus ähnlichen Stoffen wie Hausmüll bestehen. Dazu zählen auch Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien Bioabfälle sowie getrennt erfasste Wertstoffe wie Glas und Papier, Pappe, Karton. Nicht umfasst sind z.B. Elektro- und Elektronikgeräte oder Batterien.
Laut UBA (UmweltBundesAmt) lassen sich durch die neue Getrenntsammlungspflicht erhebliche bislang ungenutzte Wertstoffpotentiale erschließen. Nach Studien weisen gewerbliche Siedlungsabfälle Potentiale in einer Höhe zwischen 1,1 bis 3,2 Millionen Tonnen Wertstoffe pro Jahr aus, die nun zur Wiederverwertung zur Verfügung stehen.
© Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.)
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