Bad Birnbach, 2. Februar 2017 – Am 12.1. hat die ECHA (Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur) vier neue Stoffe auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung gesetzt – damit enthält sie nunmehr 173 Stoffe.
Zwar besteht mit der Aufnahme in die Kandidatenliste noch keine Zulassungspflicht für die betroffenen Hersteller und/oder Importeure, dennoch verweist der FBDi ausdrücklich auf sofortige Verpflichtungen für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe: Hersteller und Verarbeiter der Substanzen sind – sofern mehr als 0,1 Gewichtprozent eines SVHCs in den Teilerzeugnissen enthalten ist – dazu verpflichtet, über die Verwendung des SVHCs in der Lieferkette zu informieren. Innerhalb der EU müssen sie ihren Kunden Sicherheitsblätter aushändigen, wenn sie SVHCs ausliefern. Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Masseprozent auch für Erzeugnisse, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind – d.h. als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt.
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