Berlin, 16. Oktober 2018 - Ab dem 01.01.2019 wird das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung ablösen. Es konkretisiert die Produktverantwortung für Verpackungen. Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, sei es, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden (Versandverpackung), muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden. Ziel ist, die Umwelt zu schützen indem Verpackungsabfall reduziert und das Recycling gefördert wird. Dies ist Ausdruck des in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebenen Prinzips der erweiterten Produktverantwortung des Herstellers.
Ein Hersteller ist derjenige Vertreiber, der verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringt. Um hier alle Hersteller in die Pflicht zu nehmen, wird eine neue ‚Zentrale Stelle Verpackungsregister‘ eingerichtet, bei der sich alle sogenannte „Erstinverkehrbringer“ registrieren müssen. Der FBDi betont ausdrücklich, dass ohne eine solche Registrierung Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen; bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen.
Durch die Definition des Endverbrauchers betrifft dies unter anderem auch Lieferungen von Distributoren (Importeur oder Hersteller) zum Beispiel an Universitäten und kleinere Betriebe, die als den privaten Haushalten gleichgestellte Anfallstellen für Abfall gelten.
Neue Definitionen im VerpackG
Mit dem neuen Verpackungsgesetz werden bestimmte Begriffe neu definiert:
Das Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) entspricht dem der bisherigen Verpackungsverordnung (VerpackV): Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
© FBDI e. V.
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